Anerkennung unserer Kurse
Unsere Kurse werden von allen Architektenkammern der Länder als Fortbildungen anerkannt.
Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sind die einschlägigen Regelungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
In einigen Ländern sind Architekten und Stadtplaner, die Mitglieder der Architektenkammern sind, dazu verpflichtet, einzelne Nachweise über eine bestimmte Anzahl von credit points oder Fortbildungsstunden vorzulegen.
Übersicht
Architektenkammer Baden-Württemberg Institut Fortbildung Bau
Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Der Zeitaufwand für Fort- und Weiterbildung muss angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht unterschreiten.
Die Mitglieder dokumentieren die Teilnahme an anerkannten Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen durch eine offizielle Teilnahmebescheinigung, aus der Trägerschaft, Inhalt und Stundenzahl der jeweiligen Maßnahme ersichtlich sind.
Bayerische Architektenkammer
Architekten, Landschafts- und Innenarchitekten sowie Stadtplaner verpflichten sich mit ihrer Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer zur beruflichen Fort- und Weiterbildung. Die Architektenkammer hat den gesetzlichen Auftrag gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BauKaG, für die berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu sorgen. Hierfür betreibt die Architektenkammer eine gemeinnützige Akademie für Fort und Weiterbildung.
Architektenkammer Berlin
Zur Erfüllung der Berufsaufgaben besteht für alle Kammermitglieder gemäß § 4 Berufsordnung der Architektenkammer Berlin (BO) die Verpflichtung, sich in angemessenem Umfang beruflich fortzubilden und sich ständig über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Damit ist sicherzustellen, dass die Ausübung des Berufs zu jeder Zeit unter Beachtung des Rechts und gesicherter technischer Erkenntnisse gewissenhaft erfolgt.
Als Mindestforderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung gelten für alle Kammermitglieder 8 Fortbildungsstunden pro Kalenderjahr. Eine Fortbildungsstunde entspricht einer Unterrichtseinheit à 45 Minuten. In begründeten Ausnahmefällen können 16 Fortbildungsstunden in einem Zweijahreszyklus absolviert werden.
Brandenburgische Architektenkammer
Das Brandenburgische Architektengesetz nennt unter den Berufspflichten der Architekt:innen aller Fachrichtungen die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren. Die Architektenkammer bietet für die Fort- und Weiterbildung daher ein umfängliches Seminarprogramm an und sorgt zusammen mit der Überprüfung der Fortbildungspflicht für Qualitätssicherung. Die Teilnehmenden erhalten jeweils Fortbildungszertifikate.
Architektenkammer Bremen
Jedes Kammermitglieder ist verpflichtet, sich fortzubilden. Der Fortbildungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr und entspricht dem Kalenderjahr. Innerhalb jedes Fortbildungszeitraumes müssen mindestens 8 Fortbildungspunkte erworben werden. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten bei Seminaren, Lehrgängen, Workshops sowie 2 Fortbildungsstunden von je 45 Minuten bei Kongressen, Tagungen, Exkursionen, Werkvorträgen.
Hamburgische Architektenkammer Architektenkammer Bremen
Eine regelmäßige berufliche Fortbildung ist nicht nur wünschenswert und hilfreich, sondern eine Berufspflicht.
Der Umfang der Fortbildungspflicht richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Alle Mitglieder müssen geeignete Fortbildungsveranstaltungen mindestens im Umfang von insgesamt 16 Fortbildungsstunden im Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals beginnend mit dem 1. Januar 2023 besuchen. Bei späterem Kammereintritt wird der Mindestumfang entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft zum Ende des Zeitraumes nach Satz 2 halbjahresweise angepasst. Eine Fortbildungsstunde entspricht einer Unterrichtseinheit à 45 Minuten.
Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen die gem. § 1 Abs. 2 verpflichteten Mitglieder Fortbildungspunkte nachweisen, die sie durch die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung erworben haben. Fortbildungspunkte können für anerkennungsfähige Fortbildungsveranstaltungen i. S. von § 5 Abs. 1 u. 2 sowohl die zuhörenden als auch die referierenden Personen erwerben. Für jedes dieser Mitglieder wird ein “Fortbildungskonto” geführt. Das Fortbildungskonto enthält Angaben zur Anzahl der nachgewiesenen Fortbildungspunkte und Daten, Dauer und Themen der besuchten Fortbildungsveranstaltungen sowie die Anzahl der Fortbildungspunkte, die auf die jeweils genannte Veranstaltung entfallen.
Die Mitglieder müssen in jeweils 4-jährigen Abrechnungszeiträumen, beginnend am 01.07.2008, mindestens 32 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen.
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Die Architektenkammer vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts alle Architekt*innen, Innenarchitekt*innen, Landschaftsarchitekt*innen und Stadtplaner*innen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Architektenkammer Niedersachsen
Mit Anfang 2022 muss die absolvierte Fortbildung auch in Niedersachsen eigenverantwortlich dokumentiert werden und wird von der Architektenkammer überprüft.
Analog zur Systematik anderer Architektenkammern wird dies auch in Niedersachsen mit acht Fortbildungsstunden (woanders auch als Fortbildungspunkte bezeichnet) gleichgesetzt. Eine Fortbildungsstunde entspricht 45 Minuten, also keiner vollen Zeitstunde. Ganztägige Seminare, auch der Fortbildungsakademie sind in der Regel in vier Doppelstunden à 90 Minuten organisiert und dauern dann einschließlich der Pausen zum Beispiel von 10 bis 17 Uhr. Acht Fortbildungsstunden sind zugleich als Maximum für Tagesveranstaltungen festgelegt. Es sind aber auch kürzere Seminareinheiten wie Halbtagsseminare denkbar. Als Minimum müssen zwei Fortbildungsstunden am Stück besucht worden sein. Veranstaltungen, die kürzer als 1,5 h sind, werden also nicht anerkannt.
Akademie der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen GGmbH
Das Fortbildungsangebot orientiert sich an der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2005, die die Durchführungsverordnung des Baukammerngesetzes umsetzt. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst für jedes Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen acht Unterrichtstunden pro Kalenderjahr.
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Nach § 2 des Architektengesetzes hat die Architektenkammer in einer Berufsordnung Regelungen über die Fortbildung ihrer Mitglieder zu treffen. Nach § 4 der Berufsordnung sind Kammermitglieder zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Der Zeitaufwand für Fortbildung muss angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt 8 Stunden nicht unterschreiten. Das Mitglied dokumentiert die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen durch eine Teilnahmebescheinigung des Veranstalters, aus der Trägerschaft, Inhalt und Stundenzahl der jeweiligen Maßnahme ersichtlich ist.
Architektenkammer des Saarlandes
Der Fortbildungszeitraum beträgt jeweils 3 Jahre, erstmalig beginnend am 1. Januar 2018. Innerhalb jedes Fortbildungszeitraumes müssen mindestens 24 Fortbildungspunkte erworben werden. Neu eingetragene Mitglieder müssen die Fortbildungspunkte anteilmäßig für den betreffenden Fortbildungszeitraum nachweisen. Ein Fortbildungspunkt entspricht i.d.R. einer Fortbildungsstunde bei Seminaren, Lehrgängen, Workshops etc., sowie 2 Fortbildungsstunden bei Kongressen, Tagungen, Exkursionen, Werkvorträgen etc. Eine Fortbildungsstunde muss mindestens 45 Minuten dauern. Veranstaltungen, für die Fortbildungspunkte anerkannt werden sollen, müssen mindestens 2 Fortbildungsstunden dauern. Pro Kalendertag werden höchstens 8 Fortbildungspunkte anerkannt. Mit der Teilnahme an Exkursionen können im Fortbildungszeitraum insgesamt nicht mehr als die Hälfte der mindestens notwendigen Fortbildungspunkte gem. § 2 Abs. 1 erworben werden.
Architektenkammer Sachsen
Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen die Mitglieder jährlich mindestens eine oder mehrere Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt mindestens 8 Fortbildungsstunden absolvieren.
Eine Fortbildungsstunde entspricht einer Unterrichtseinheit à 45 Minuten.
Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Gesetzlicher Auftrag der Architektenkammer ist, die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen. Durch ein eigenes Fortbildungsprogramm, das in der Regel halbjährlich publiziert wird, gibt es verschiedene Angebote, die in der praktischen Berufsausübung unterstützen, vorhandenes Wissen auffrischen und vertiefen sowie u.a. über Gesetzesänderungen informieren. Mit dem Erlass der Verordnung über die Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit der Architektinnen und Architekten im Jahr 1999 und ihrer Änderung im Jahr 2016 hat die Weiterbildung für Absolventen einen wichtigen Stellenwert eingenommen.
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Der Umfang der Fortbildung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. In einem Jahr muss die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtsstunden (1UE = 45 min.) betragen.
Architektenkammer Thüringen
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, mindestens 48 Fortbildungsstunden innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren zu absolvieren.
Der erste Zweijahreszeitraum beginnt am 1. Januar 2018. Eine Fortbildungsstunde beträgt 45 Minuten.
Neu eingetragene Mitglieder sind verpflichtet, ihre Fortbildungsstunden anteilmäßig, abhängig von ihrem Eintrittsjahr zu erfüllen. Erfolgt die Eintragung im ersten Jahr eines zweijährigen Fortbildungszeitraumes, besteht für das zweite Jahr des zweijährigen Fortbildungszeitraumes die Pflicht zur Absolvierung von mindestens 24 Fortbildungsstunden. Danach gilt Abs. 1. Erfolgt die Eintragung im zweiten Jahr eines zweijährigen Fortbildungszeitraumes, so besteht die Pflicht Fortbildungsstunden zu absolvieren erst ab Beginn des folgenden zweijährigen Fortbildungszeitraumes.
Veranstaltungen, die als Fortbildung anerkannt werden sollen, müssen mindestens 2 Fortbildungsstunden dauern. Mit der Teilnahme an Fachexkursionen können im Fortbildungszeitraum insgesamt nicht mehr als die Hälfte der mindestens notwendigen Fortbildungsstunden nach Abs. 1 erworben werden.
Eigene Referententätigkeit (als Fachreferate) wird bei Nachweis des Veranstalters, des Themas, des Datums und des Ortes mit acht Fortbildungsstunden anerkannt.